Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;Rechtssatz
Durch die im angefochtenen Bescheid angeordnete, im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellte Präambel der Zusammenschaltungsanordnung werden die Rechtsfolgen einer Aufhebung von Bescheiden der belangten Behörde nicht modifiziert oder in ihren Wirkungen beschränkt. Die Aufhebung eines der in der Präambel genannten Bescheide würde nach § 42 Abs. 3 VwGG grundsätzlich nur das jeweilige Verwaltungsverfahren betreffen, in dem dieser Bescheid ergangen ist, und bliebe somit für das Zusammenschaltungsverhältnis, soweit es mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid geregelt wurde, ohne Wirkung. Die Präambel eröffnet in diesem Fall den Parteien des vorliegend angefochtenen Bescheides jedoch die Möglichkeit, die Anwendung jener Bestimmungen der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Zusammenschaltungsanordnung zu beenden, die "inhaltlich auf dem angefochtenen Bescheid basieren." Das sind im gegebenen Zusammenhang jene Bestimmungen, die inhaltlich den in einer vom Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Zusammenschaltungsanordnung geregelten Bedingungen entsprechen; dies auch dann, wenn der nunmehr angefochtene Bescheid (im jeweils relevanten Punkt) nicht angefochten worden wäre. Damit besteht für beide Zusammenschaltungsparteien die Möglichkeit, das Zusammenschaltungsverhältnis der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anzupassen, auch wenn der vorliegende Bescheid (im jeweils relevanten Punkt) nicht angefochten wäre.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030124.X04Im RIS seit
27.04.2004