RS Vwgh 2004/3/18 2003/15/0049

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0008 E 25. Oktober 1995 VwSlg 7043 F/1995 RS 1(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

§ 293b BAO gestattet die Berichtigung eines Bescheides dann, wenn er qualifziert rechtswidrig ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2830); das heißt, wenn der Bescheid auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht (Hinweis Ritz, ÖStZ 1990, 180). Offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (Stoll, BAO-Kommentar, 2831).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003150049.X05

Im RIS seit

14.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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