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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/15/0008 E 25. Oktober 1995 VwSlg 7043 F/1995 RS 1(hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
§ 293b BAO gestattet die Berichtigung eines Bescheides dann, wenn er qualifziert rechtswidrig ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2830); das heißt, wenn der Bescheid auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht (Hinweis Ritz, ÖStZ 1990, 180). Offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (Stoll, BAO-Kommentar, 2831).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003150049.X05Im RIS seit
14.04.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013