RS Vwgh 2004/3/18 2002/05/1004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §21 Abs5;
BauG Bgld 1997 §3 Z4;
BauG Bgld 1997 §3 Z5;
BauG Bgld 1997 §5 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Nichtberücksichtigung des vorhandenen Baubestandes durch das Vorhaben und die damit verbundene Beeinträchtigung erblicken die Beschwerdeführer (Nachbarn) darin, dass die Wohnhausanlage durch ihre Bebauungsdichte eine drastische Senkung der Lebensqualität, verbunden mit einer starken Wertminderung ihrer Grundstücke, erwarten lasse. Wohnhausanlagen bzw. Wohnblöcke stellten eine ganz andere Dimension des Wohnens dar und bedeuteten für deren Bewohner engen Lebensraum, mehr Lärm, weniger Qualität udgl. Diese Nachteile "färbten" auch auf die Umgebung ab und bedeuteten für die Umgebung eine starke Belastung. Die für das Bestehen des Siedlungsgebietes typische Ruhe und hohe Wohn- und Lebensqualität werde damit wesentlich herabgesetzt. Die Wohnhausanlage gliedere sich als Fremdkörper nicht in den vorhandenen Baubestand ein (nämlich ein Siedlungsgebiet mit Einfamilienhäusern mit der für solche Häuser üblichen Höhe und Bauform inmitten eines Gartens). Dadurch, dass das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtige sowie den vorhandenen Baubestand nicht berücksichtige, sei durch die "Missachtung" bzw. Nichtbeachtung dieser Grundsätze für die Beschwerdeführer eine "übermäßige Beeinträchtigung (§ 3 Z 5 BauG) damit verbunden", die sich außer in einem immateriellen Schaden (nämlich in einer starken Herabsetzung ihrer Lebensqualität, wie zuvor dargestellt) auch in einem materiellen Schaden manifestiere, weil ihre Grundstücke damit an Wert verlören. Dazu komme noch, dass "nach der üblichen Praxis bei Baubewilligungen" wahrscheinlich ein weiteres nahe gelegenes Grundstück ebenfalls an eine Siedlungsgenossenschaft verkauft werden werde, die dort Wohnblöcke errichten könne, sodass das Einfamilienhaus der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers bis auf die schmale Straßenseite von Wohnblöcken eingeschlossen sein werde. Damit machen die Beschwerdeführer keine Verletzung eines ihnen vom Bgld. BauG eingeräumten Nachbarrechtes geltend.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051004.X02

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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