RS Vfgh 2007/9/25 V12/07

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl 2/2007 idF LGBl 3/2007
ImmissionsschutzG-Luft (IG-L) §10 ff, §14

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Pendlers auf Aufhebungeiner Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A1 Westautobahn inOberösterreich aufgrund des Immissionsschutzgesetzes-Luft mangelsEingriffs in die rechtlich geschützten Interessen einesFahrzeuglenkers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, kundgemacht im LGBl 2/2007 idF LGBl 3/2007 sowie durch das Beschränkungszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" samt den Zusatztafeln "5.00 - 23.00 Uhr" und "Immissionsschutzgesetz-Luft".

Selbst wenn der Antragsteller durch die bekämpfte Verordnung stärker berührt werden sollte als solche Verkehrsteilnehmer, die das betroffene Teilstück der A1 Westautobahn nicht regelmäßig befahren, genießt sein Interesse (als Fahrzeuglenker) an der Teilnahme am Gemeingebrauch (am öffentlichen Verkehr auf der öffentlichen Straße) rechtlichen Schutz nur in dem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein (für alle Verkehrsteilnehmer in gleicher Weise) gezogen ist (vgl B v 21.06.07, V9/07 ua mwN).

Entscheidungstexte

  • V 12/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2007 V 12/07

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei,Geschwindigkeitsbeschränkung, Umweltschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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