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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;Rechtssatz
Die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Zusammenschaltungsanordnung enthält eine im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellte Präambel. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden umfangreiche Regelungen betreffend die wechselseitige Zusammenschaltung der Telekommunikationsnetze der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei getroffen. Teile dieser Anordnung stimmen inhaltlich mit Regelungen überein, die in zeitlich vorangegangenen Bescheiden von der belangten Behörde angeordnet worden waren, oder sie orientieren sich zumindest an solchen Regelungen, ohne diese jedoch unverändert zu übernehmen. Die mit diesen "Vorgängerbescheiden" erlassenen Zusammenschaltungsanordnungen waren in Verfahren mit unterschiedlichen Parteien ergangen und betrafen auch Zeiträume, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits abgelaufen waren. Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen vermag, dass durch die in der Präambel vorgesehene Möglichkeit zur (teilweisen) außerordentlichen Kündigung des Zusammenschaltungsverhältnisses bei Vorliegen höchstgerichtlicher Entscheidungen, welche materiell vergleichbare Regelungen in vorangegangenen Bescheiden, nicht aber unmittelbar die gegenständliche Anordnung und auch nicht notwendigerweise die selben Parteien des Verwaltungsverfahrens betreffen, eine sachwidrige und den berechtigten Interessen beider Parteien nicht Rechnung tragende Bestimmung festgelegt worden wäre.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030124.X02Im RIS seit
27.04.2004