RS Vwgh 2004/3/18 2002/03/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
AVG §58 Abs2;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid (mit dem eine Zusammenschaltungsanordnung erlassen worden ist) ist von der Geltung der in der im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Präambel der Zusammenschaltungsanordnung angeführten "Vorgängerbescheide" nicht abhängig und baut auch auf diesen nicht in einer Form auf, dass im Falle der Aufhebung eines dieser Bescheide dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen würde. Vielmehr enthält auch der angefochtene Bescheid sämtliche Festlegungen, wie sie in inhaltlich gleicher oder ähnlicher Weise in den angeführten Vorgängerbescheiden enthalten sind; die getroffenen Anordnungen werden im angefochtenen Bescheid auch in einer den Anforderungen des § 58 Abs. 2 AVG entsprechenden Weise begründet. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, jeden einzelnen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Punkt des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde zu bekämpfen und dadurch gegebenenfalls die Aufhebung ex tunc zu erreichen (Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030124.X03

Im RIS seit

27.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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