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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Mit Bescheid des Landeshauptmannes wurde u.a. gemäß § 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 entschieden, dass alle nicht mehr benötigten Anlagenteile eines näher bezeichneten Einsesselliftes - ausgenommen das Berg- und Talstationsobjekt - nach Maßgabe von Auflagen zu beseitigen bzw. bauliche Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der im Wesentlichen dem vor dem Bau der Seilbahn bestandenen entspricht (Spruchteil 2). Gemäß TP 243 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 24/1983, wurde weiters die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe vorgeschrieben (Spruchteil 3). Der Spruch dieses von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides enthält zwar keinen Adressaten der in den Spruchpunkten 2 und 3 aufgetragenen Leistungspflichten, aus der Zustellverfügung dieses Bescheides geht jedoch deutlich hervor, dass der Bescheid nicht an G H persönlich, sondern an "G H als Liquidatorin der M Sessellift GmbH" gerichtet war. Da die Beschwerdeführerin in der Zustellverfügung ausdrücklich als Liquidatorin - somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft - angesprochen wurde, ergibt sich klar, dass der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern nur die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft betreffen sollte. Der Beschwerdeführerin wurden durch diesen Bescheid daher weder nach § 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz noch nach der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung Verpflichtungen auferlegt (vgl. zum vergleichbaren Fall der Zustellung eines Bescheides an eine Person "als Vorstand" einer Gesellschaft das Erkenntnis vom 22. Juni 1995, Zl. 92/06/0129). Daher Berufung der Beschwerdeführerin unzulässig.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Vertretungsbefugter juristische Person Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030303.X01Im RIS seit
28.05.2004