RS Vwgh 2004/3/18 2001/03/0440

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
GewO 1994 §370;
GewO 1994 §39;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §4 idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §6 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z3;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
VStG §9 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (§ 4, § 6 Z. 1 und § 7 Abs. 2 Z. 3, 5 und 7 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes) normiert, besteht nicht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG liegt somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 2001/03/0283, m.w.N.). Die Regelungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes haben ihre Kompetenzgrundlage in dem Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. März 1977, VfSlg. 8035/1977). Die vorliegenden Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) hat nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs. 2 VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030440.X02

Im RIS seit

27.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten