RS Vwgh 2004/3/18 2002/03/0225

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1 idF 2001/I/137;
AVG §76 Abs1;
GebAG 1975 §38 Abs1;

Rechtssatz

Der den nichtamtlichen Sachverständigen im vorliegenden Fall erteilte Auftrag umfasste ausdrücklich (nur) die Erstellung eines Gutachtens, welches der belangten Behörde mit 28. März 2002 übergeben wurde. Auch die vom Sachverständigen vorgelegte Gebührennote bezog sich ausschließlich auf die Gutachtenserstellung. Eine weitere Tätigkeit der nichtamtlichen Sachverständigen im konkreten Verwaltungsverfahren nach Vorlage des Gutachtens ist aus dem Verwaltungsakt nicht nachzuvollziehen und wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Die bloße Möglichkeit, dass im Zuge der Berücksichtigung von Stellungnahmen der Verfahrensparteien eine Ergänzung des Gutachtens oder eine mündliche Erörterung im Beisein der Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein könnte, ändert nichts daran, dass die Tätigkeit der Sachverständigen mit der Erstattung des entsprechend dem Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachtens - somit am 28. März 2002 - abgeschlossen war. Allfällige Ergänzungen hätten einen gesonderten Gebührenanspruch zur Folge gehabt. Die erst am 23. April 2002 (bzw. durch eine korrigierte Rechnung mit 20. Mai 2002) erfolgte Geltendmachung des Gebührenanspruchs war daher verspätet.

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030225.X01

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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