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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA Rn2300 Abs1 idF 31999L0047;Rechtssatz
Auch die Beförderung einer leeren Verpackung mit Resten eines gefährlichen Gutes der Klasse 3 unterliegt den Vorschriften der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 (im Folgenden: Richtlinie/ADR) bzw. dem ADR. Gemäß der in Anlage A enthaltenen Rn. 2300 Abs. 1 Richtlinie/ADR (bzw. ADR) unterliegen u.a. die in Rn. 2301 genannten Stoffe den in Rn. 2300 Abs. 2 bis Rn. 2322 Richtlinie/ADR (ADR) enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe des ADR. In Anlage A Rn. 2301 H. Z. 71 sind ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe der Klasse 3 enthalten, angeführt. In diesem Sinne sieht Rn. 2322 Abs. 3 Richtlinie/ADR für leere Verpackungen nach Rn. 2301 H. Z. 71 eine besondere Regelung betreffend die Angaben des in diesem Fall gleichfalls mitzuführenden Beförderungspapiers vor. Bemerkung 1 zu dieser Z. 71 (die Ausnahme der Bemerkung 2 kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht) sieht zwar die Ausnahme vor, dass für ungereinigte leere Verpackungen die Vorschriften des ADR nicht anzuwenden sind, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Mit den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angesprochenen Maßnahmen (das Mitführen von Feuerlöscher, Werkzeugkasten, Unterlegkeilen und einer Schutzausrüstung) und mit dem Umstand, dass die Verpackung ein starrer Kunststoffbehälter gewesen sei, tut er jedoch keine geeigneten Maßnahmen dar, die dahin hätten beurteilt werden können, dass sie mögliche Gefährdungen ausschlössen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030440.X04Im RIS seit
27.04.2004