RS Vwgh 2004/3/18 2002/03/0079

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
FSG 1997 §1 Abs3 idF 1998/I/094;
VStG §51e Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0030 E 26. März 2004

Rechtssatz

Der im Verwaltungsstrafverfahren anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer, dem eine Verletzung des § 1 Abs. 3 FSG 1997 vorgeworfen worden ist, hat in seiner Berufung (erkennbar) die Auffassung vertreten, dass es sich bei der ihm in den Niederlanden ausgestellten Lenkberechtigung um eine gültige Lenkberechtigung handle. Darauf hatte der Beschwerdeführer auch schon bei der Kontrolle am 21. Mai 2000 hingewiesen. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie dieses niederländischen Führerscheins ergibt sich, dass darin die Daten "23-05-1999" unter einer Zeile mit den Worten: "vemieuwen (oder "venieuwen") voor" und "01-04-2031" unter der Zeile mit den Worten: "goeldig tot" aufscheinen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt, in deren Rahmen die Frage der Gültigkeit der dem Beschwerdeführer in den Niederlanden erteilten Lenkberechtigung zu klären gewesen wäre.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030079.X01

Im RIS seit

27.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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