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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0030 E 26. März 2004Rechtssatz
Der im Verwaltungsstrafverfahren anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer, dem eine Verletzung des § 1 Abs. 3 FSG 1997 vorgeworfen worden ist, hat in seiner Berufung (erkennbar) die Auffassung vertreten, dass es sich bei der ihm in den Niederlanden ausgestellten Lenkberechtigung um eine gültige Lenkberechtigung handle. Darauf hatte der Beschwerdeführer auch schon bei der Kontrolle am 21. Mai 2000 hingewiesen. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie dieses niederländischen Führerscheins ergibt sich, dass darin die Daten "23-05-1999" unter einer Zeile mit den Worten: "vemieuwen (oder "venieuwen") voor" und "01-04-2031" unter der Zeile mit den Worten: "goeldig tot" aufscheinen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt, in deren Rahmen die Frage der Gültigkeit der dem Beschwerdeführer in den Niederlanden erteilten Lenkberechtigung zu klären gewesen wäre.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030079.X01Im RIS seit
27.04.2004