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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 1997 §33;Rechtssatz
Der hier angefochtene Bescheid baut insoferne auf dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/03/0273, aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2002, Zl. Z 11/02-51, auf, als die Beschwerdeführerin darin verpflichtet wurde, auf der Grundlage des Nichtdiskriminierungsgebots nach § 34 TKG auch gegenüber der hier mitbeteiligten Partei jene Entgelte anzuwenden, die im Bescheid vom 9. September 2002 festgelegt wurden. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis des Bescheides vom 9. September 2002 erlassen und steht mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang. Der Aufhebung des Bescheides vom 9. September 2002 durch den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für das die Beschwerdeführerin treffende Diskriminierungsverbot nach § 34 TKG weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1997, Zl. 96/03/0276, und vom 3. Juli 2003, Zl. 99/20/0588).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030012.X01Im RIS seit
27.04.2004