RS Vwgh 2004/3/18 2002/05/0767

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

L38009 Verwaltungsabgaben Wien
L38509 Überwachungsgebühren Wien
L38609 Kommissionsgebühren Wien
L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §77;
ÜberwachungsgebührenG 1964 §3;
VeranstaltungsG Wr 1971 §25 Abs3;
VwAbgV Wr 1994 §1;
VwAbgV Wr 1994 Tarif2 litB Z1;

Rechtssatz

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen für Überwachungsdienste durch einen Feuerwehrbeamten gemäß dem Tarif II lit. B Z 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14. Oktober 1994 über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, LGBl. Nr. 53/1994, nicht um Verwaltungsabgaben handelt, ergibt sich schon aus der Systematik dieser Verordnung, erfasst doch gemäß ihrem § 1 der Tarif I dieser Verordnung die Verwaltungsabgaben, der Tarif II dieser Verordnung hingegen Kommissionsgebühren bzw. Überwachungsgebühren. Diese Dreiteilung:

Verwaltungsabgaben - Kommissionsgebühren - Überwachungsgebühren ergibt sich folgerichtig auch aus dem Umstand, dass die Verordnung auf Grund des § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, des § 77 AVG und des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes erging. Das wird auch im Übrigen aus der Neufassung der Verordnung gemäß LGBl. Nr. 104/2001 deutlich (das Überwachungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 214/1964, war ja zwischenzeitig mit Art. 68 des Gesetzes BGBl. Nr. 201/1996 aufgehoben worden), wonach nunmehr die Verwaltungsabgaben weiterhin im Tarif I, im Tarif II aber nur mehr die Kommissionsgebühren festgesetzt werden (darunter weiterhin auch für Überwachungsdienste gemäß § 25 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes). Handelt es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen gemäß dem Tarif II lit. B Z 1 der genannten Verordnung um Kommissionsgebühren, kann deren gesetzliche Grundlage (nicht etwa das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, weil es sich ja nicht um Verwaltungsabgaben handelt, sondern) nur § 77 AVG sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050767.X01

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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