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L38009 Verwaltungsabgaben WienNorm
AVG §77;Rechtssatz
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen für Überwachungsdienste durch einen Feuerwehrbeamten gemäß dem Tarif II lit. B Z 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14. Oktober 1994 über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, LGBl. Nr. 53/1994, nicht um Verwaltungsabgaben handelt, ergibt sich schon aus der Systematik dieser Verordnung, erfasst doch gemäß ihrem § 1 der Tarif I dieser Verordnung die Verwaltungsabgaben, der Tarif II dieser Verordnung hingegen Kommissionsgebühren bzw. Überwachungsgebühren. Diese Dreiteilung:
Verwaltungsabgaben - Kommissionsgebühren - Überwachungsgebühren ergibt sich folgerichtig auch aus dem Umstand, dass die Verordnung auf Grund des § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, des § 77 AVG und des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes erging. Das wird auch im Übrigen aus der Neufassung der Verordnung gemäß LGBl. Nr. 104/2001 deutlich (das Überwachungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 214/1964, war ja zwischenzeitig mit Art. 68 des Gesetzes BGBl. Nr. 201/1996 aufgehoben worden), wonach nunmehr die Verwaltungsabgaben weiterhin im Tarif I, im Tarif II aber nur mehr die Kommissionsgebühren festgesetzt werden (darunter weiterhin auch für Überwachungsdienste gemäß § 25 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes). Handelt es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen gemäß dem Tarif II lit. B Z 1 der genannten Verordnung um Kommissionsgebühren, kann deren gesetzliche Grundlage (nicht etwa das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, weil es sich ja nicht um Verwaltungsabgaben handelt, sondern) nur § 77 AVG sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050767.X01Im RIS seit
07.05.2004