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82 GesundheitsrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung einesSäumniszuschlages zu den Wohlfahrtsfondsbeiträgen der Ärztekammerwegen Pflichtverletzung mangels einer - sowohl im Zeitraum derEntstehung der Beitragspflicht als auch im Zeitpunkt derBescheiderlassung vorhandenen - RechtsgrundlageRechtssatz
Einführung der Ermächtigung an den Verordnungsgeber der BeitragsO zur Normierung eines Säumniszuschlags mit §109 Abs5 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 179/2004, in Kraft getreten am 31.12.04; entsprechende, rückwirkende Festlegung eines Säumniszuschlags mit 01.01.05 in der BeitragsO; Aufhebung der Verordnungsermächtigung in BGBl I 156/2005 mit 01.01.06; Vorschreibung eines Säumniszuschlages aufgrund der am 27.06.06 rückwirkend beschlossenen Änderung der BeitragsO seit 01.01.06 nicht mehr zulässig.
Durch den "Säumniszuschlag" sollte eine öffentlich-rechtliche Belastung eigener Art für einen bestimmten Zeitraum geschaffen werden, um die Folgen mangelnder Pflichterfüllung zu sanktionieren.
Wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Vorschreibung eines Säumniszuschlages für die Jahre 1998 bis 2002 zulässig wäre, übersieht sie, dass keine Grundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlages für den in Betracht kommenden Zeitraum, nämlich für die Jahre 1998 bis 2002, existiert. Daran mag auch der Umstand nichts verändern, dass für den Zeitraum 01.01.05 bis 31.12.05 für die in diesem Zeitraum iSd §109 Abs5 ÄrzteG 1998 entstandene Pflichtverletzung allenfalls diese Pflichtverletzung durch eine einmalige Festlegung eines Säumniszuschlages geahndet werden konnte. Weder im Zeitraum, als die Beitragspflichten entstanden waren noch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien war eine Rechtsgrundlage zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages vorhanden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Säumniszuschlag, Geltungsbereich(zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) einerVerordnung, Rückwirkung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich fürRechtslage)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B821.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009