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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch nach den Bestimmungen des Bgld. BauG kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht dahin zu, dass das Bauvorhaben das Orts- oder Landschaftsbild nicht beeinträchtige.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002051004.X01Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010