RS Vwgh 2004/3/18 2002/05/1018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
ReinhalteV Wr 1982 §12;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/05/1019 2002/05/1020 Siehe jedoch:96/02/0497 E 23. Februar 2001 RS 3;

Rechtssatz

Auf die Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen, für die den Beschwerdeführern gemäß § 12 der Wiener Reinhalteverordnung 1982 die Kosten zur Zahlung aufgetragen wurden, ist im vorliegenden, den Kostenersatz gemäß § 12 der Wiener Reinhalteverordnung 1982 betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Bedacht zu nehmen, weil sie in einem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat aufzurollen wäre (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0141, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051018.X01

Im RIS seit

10.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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