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L10109 Stadtrecht WienNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/05/1019 2002/05/1020 Siehe jedoch:96/02/0497 E 23. Februar 2001 RS 3;Rechtssatz
Auf die Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen, für die den Beschwerdeführern gemäß § 12 der Wiener Reinhalteverordnung 1982 die Kosten zur Zahlung aufgetragen wurden, ist im vorliegenden, den Kostenersatz gemäß § 12 der Wiener Reinhalteverordnung 1982 betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Bedacht zu nehmen, weil sie in einem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat aufzurollen wäre (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0141, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002051018.X01Im RIS seit
10.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009