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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §135 Abs1;Rechtssatz
Ein wesentliches Sachverhaltselement als Grundlage der Bestrafung gemäß § 135 Abs.1 iVm § 60 BauO für Wien ist der Unterschied zwischen dem bewilligten und dem zur Ausführung (gelangten bzw.) gelangenden Zustand. Dieser Unterschied muss in einer Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG vorgehalten werden, da eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, auf S 617 unter E 86 zu § 32 Abs. 2 VStG zitierte hg. Rechtsprechung; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 99/05/0116).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050183.X03Im RIS seit
08.04.2004