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21/03 GesmbH-RechtNorm
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;Rechtssatz
Einer von mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern einer juristischen Person muss auch dann ein entsprechendes Kontrollsystem zur Sicherung der Einhaltung jener Vorschriften, für deren Einhaltung er strafrechtlich verantwortlich ist, anwenden, wenn der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer eine Gefahrgutbeförderung selbst durchführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030440.X03Im RIS seit
27.04.2004