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27 RechtspflegeNorm
DSt 1990 §1, §3, §39Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegenstandeswidrigen Verhaltens im Zuge polizeilicher Amtshandlungen(Verkehrskontrolle)Rechtssatz
Der Beruf des Rechtsanwaltes steht im Blickfeld der Öffentlichkeit und soll daher ein besonderes Vertrauen rechtfertigen. Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass ein standeswidriges Verhalten auch darin gelegen sein kann, dass ein Rechtsanwalt die inkriminierte - oder eine dieser in ihrer Wertung gleichzuhaltende - Äußerung im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung tätigt.
Darüber hinaus hält es der Verfassungsgerichtshof allein auf Grund des - in einem unbedenklichen Ermittlungsverfahren festgestellten - Verhaltens des Beschwerdeführers für vertretbar, wenn die belangte Behörde keinen Anlass zur Anwendbarkeit des §3 DSt 1990 (Absehen von der Strafverfolgung) sieht (ebenso für ein etwaiges Absehen von der Verhängung einer Strafe iSd §39 DSt 1990).
Schlagworte
Rechtsanwälte, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B548.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009