RS Vfgh 2007/9/25 B548/07

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §1, §3, §39

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegenstandeswidrigen Verhaltens im Zuge polizeilicher Amtshandlungen(Verkehrskontrolle)

Rechtssatz

Der Beruf des Rechtsanwaltes steht im Blickfeld der Öffentlichkeit und soll daher ein besonderes Vertrauen rechtfertigen. Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass ein standeswidriges Verhalten auch darin gelegen sein kann, dass ein Rechtsanwalt die inkriminierte - oder eine dieser in ihrer Wertung gleichzuhaltende - Äußerung im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung tätigt.

Darüber hinaus hält es der Verfassungsgerichtshof allein auf Grund des - in einem unbedenklichen Ermittlungsverfahren festgestellten - Verhaltens des Beschwerdeführers für vertretbar, wenn die belangte Behörde keinen Anlass zur Anwendbarkeit des §3 DSt 1990 (Absehen von der Strafverfolgung) sieht (ebenso für ein etwaiges Absehen von der Verhängung einer Strafe iSd §39 DSt 1990).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B548.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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