RS Vwgh 2004/3/18 2003/15/0049

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/15/0110 E 16. Dezember 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Bestünde behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine offensichtliche Unrichtigkeit vor (Hinweis E 16. Mai 2002, 98/13/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003150049.X04

Im RIS seit

14.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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