RS Vwgh 2004/3/18 2002/03/0225

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1 idF 2001/I/137;
AVG §76 Abs1;
GebAG 1975 §38 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs. 1 zweiter Satz AVG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) anzuwendenden § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975 geltend gemacht hat, dann ist sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden. Hatten die Sachverständigen aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann war es auch nicht zulässig, der Beschwerdeführerin gemäß § 76 AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2003, Zl. 2002/06/0190).

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030225.X02

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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