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27 RechtspflegeNorm
StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt aufgrundder vertretbaren Annahme einer Doppelvertretung trotzfirmenrechtlicher Änderung; kein Missbrauch des Auswahlermessensdurch die Verhängung der schuld- und tatangemessenen GeldbußeRechtssatz
Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und festgestellt, dass die Einbringung der offenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwaltspartnerschaft) in die Kapitalgesellschaft (Rechtsanwälte GmbH) eine Gesamtrechtsnachfolge bewirke. Die Ansicht, dass die firmenrechtliche Änderung für den Vorwurf der Doppelvertretung somit unbeachtlich sei, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbar.
Kein Missbrauch des Auswahlermessens iSd §16 Abs6 DSt 1990 durch die Verhängung der schuld- und tatangemessenen Geldbuße.
Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie - unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe, denen keine Milderungsgründe gegenüberstehen, und der beharrlichen Fortsetzung der unzulässigen Doppelvertretung trotz Verurteilung durch den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland im Dezember 2002 - die Geldbuße als "schuld- und tatangemessen" erachtet.
Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit; keine Untersagung des Antritts oder der Ausübung einer Erwerbsbetätigung.
Maßnahmen, etwa die disziplinäre Behandlung wegen Verletzung von Standespflichten, berühren nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gemäß Art6 StGG.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Ermessen, Strafe,ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B20.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009