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L46109 Tierhaltung WienNorm
TierschutzG Wr 1987 §11 Abs4 letzter Satz;Rechtssatz
Ein fortgesetztes Delikt, dessen Vorliegen der Beschwerdeführer behauptet, ist dann gegeben, wenn eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist. In diesem Fall wird das Delikt rechtlich als ein einziges Delikt behandelt. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sie nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, damit noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden kann, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Zusammenhang der einzelnen Handlungen muss sich jedenfalls äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1382f unter 5a und 5c zitierte hg. Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall (der die Verwahrung von zwei Schäferhunden entgegen § 11 Abs. 4 Z. 2 Wr. Tierschutz- und Tierhaltegesetz betrifft) liegen die einzelnen Tatzeitpunkte so weit auseinander, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen einschlägigen Pflichten dazwischen nicht nachgekommen wäre. Es fehlt daher offenbar ein Gesamtkonzept des Täters, diesen Pflichten nicht nachzukommen. Ein derartiges Gesamtkonzept wäre aber für die Annahme eines fortgesetzten Delikts notwendig (vgl. die bei Hauer/Leukauf, a.a.O., S. 1383 unter 5e und 5f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Im Hinblick darauf wurden insgesamt sechs Delikte begangen, weil der Nichtwahrnehmung der Verwahrerpflichten offenbar jeweils gesondert gefasste und von einander getrennt zu beurteilende Entschlüsse zu Vorgangsweisen, die zu den Belästigungen führten, zu Grunde gelegen sein müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0073).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050201.X02Im RIS seit
30.04.2004Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014