RS Vwgh 2004/3/18 2002/03/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
EURallg;
TKG 1997 §1 Abs2 Z2;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1 Z1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid insbesondere darauf hingewiesen, dass wesentliches Ziel der Regulierung die Förderung der Voraussetzungen für eine Mehrzahl von Anbietern am Markt sei, weil nur so Wettbewerb erreicht und aufrechterhalten werden könne. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde insbesondere die sich wesentlich aus dem unterschiedlichen Markteintrittszeitpunkt ergebenden unterschiedlichen Marktpositionen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei dargelegt und ausgeführt, dass in einer solchen Situation ein einheitliches Terminierungsentgelt, das sich am marktführenden Unternehmen orientiere, dazu führen würde, dass Unternehmen mit geringeren Verkehrsmengen aus der Terminierungsleistung negative Deckungsbeiträge erwirtschaften würden, was zu einer Situation führe, die auf längere Sicht die Gefahr in sich berge, dass das Unternehmen aus dem Markt austreten und die wettbewerblichen Strukturen gefährdet würden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Beurteilungskriterien nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zu den vorrangigen Regulierungszielen des TKG zählt (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 2 und § 32 Abs. 1 Z. 1 TKG); die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihr vorgenommene Entgeltfestlegung auch primär dem Ziel dient, eine Gefährdung der wettbewerblichen Strukturen zu vermeiden und damit langfristig zur Wettbewerbssicherung beizutragen. Dass die Marktposition der beteiligten Unternehmen bei der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten berücksichtigt wird, ist vor dem Hintergrund des Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG rechtlich nicht zu beanstanden, sondern vielmehr ausdrücklich geboten. Nach dieser Bestimmung, die im Rahmen der Auslegung des § 41 Abs. 3 TKG sowie der Regulierungsziele der §§ 1 und 32 Abs. 1 TKG zu beachten ist, berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung in Zusammenschaltungsstreitigkeiten u.a. die relative Marktstellung der Parteien.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030164.X04

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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