RS Vwgh 2004/3/18 2002/05/1030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 129 Abs. 2 BauO für Wien ergibt sich für den Hauseigentümer (bzw. den Verwalter) die Verpflichtung, sein Gebäude in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand zu erhalten, weshalb er sich eines Unterlassungsdeliktes schuldig macht und nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 (ggf. iVm Abs. 3) BauO für Wien zu bestrafen ist, wenn er der umschriebenen Instandhaltungspflicht nicht entspricht. Diese gesetzliche Verbindlichkeit stellt sich als eine einheitliche Verpflichtung dar, weil sie den gesamten Zustand eines bestimmten Gebäudes betrifft. Die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes begangenen Verstöße gegen diese Instandhaltungsverpflichtung sind daher als eine einzige Verwaltungsübertretung zu ahnden. Rechtswidrig wäre es daher, die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Verwalterin des Hauses wegen der Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung hinsichtlich verschiedener Teile des in Rede stehenden Hauses mehrerer Übertretungen des § 129 Abs. 2 i. V.m. § 135 Abs. 3 leg. cit. schuldig zu erkennen und mehrere Geldstrafen über sie zu verhängen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 93/05/0025).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051030.X01

Im RIS seit

09.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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