RS Vwgh 2004/3/18 2002/03/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

E3L E13103020
E3L E13206000
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Zwar kann der Regulierungsbehörde grundsätzlich nicht entgegen getreten werden, wenn sie bei der Festlegung von Zusammenschaltungsbedingungen nicht marktbeherrschender Betreiber im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Abwägung insbesondere im Hinblick auf die Regulierungsziele des TKG und der Richtlinie 97/33/EG auch Entscheidungen oder Gutachten anderer europäischer Regulierungsbehörden berücksichtigt. Dabei hat die belangte Behörde jedoch nachvollziehbar darzulegen, auf welchen konkreten Überlegungen bzw. konkreten Rechenschritten die vorgenommene Entgeltfestlegung beruht. Indem im angefochtenen Bescheid bestimmte Kostenblöcke ausdrücklich als zusammenschaltungsrelevant identifiziert werden, wobei diese Kostenblöcke in der Folge jedoch offenbar nur zum Teil über eine "Abgeltung für externe Effekte" berücksichtigt werden, hat es die belangte Behörde unterlassen, in nachvollziehbarer Weise anzugeben, auf welchen konkreten Überlegungen die schließlich vorgenommene Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte beruht (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030164.X05

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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