Index
L46102 Tierhaltung KärntenNorm
TierschutzG Krnt 1996 §24 Abs1 Z6;Rechtssatz
Zwar verschlägt es nichts, wenn als Tatzeit ein bestimmter Monat genannt wird und die Hinzufügung erfolgt, dass "zumindest" zu bestimmten Zeitpunkten in diesem Monat das Tatbild erfüllt gewesen ist, da es bei dieser Formulierung ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer wegen des angelasteten Verhaltens für die Zeit des genannten Monats neuerlich bestraft werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0307). Auch bedarf es nicht unbedingt einer durch ein Datum bezeichneten Angabe des Beginns und des Endes der Tatzeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1981, Zl. 3349/80, VwSlg 10558 A/1981, in welchem der Begriff "Anfang Juni 1980" als den "1. Juni 1980" bezeichnend angesehen wurde). Im vorliegenden Fall ergibt sich allerdings aus der Aktenlage, dass die Rinder des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2001 nicht mehr im Freien unter den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Bedingungen gewesen sind. Die belangte Behörde hat auch, entsprechend den schriftlichen Aufzeichnungen des Amtstierarztes, in der Begründung ihres Bescheides als Tatzeit die "Zeit vom 19. November 2001 bis 13. Dezember 2001" genannt. Der solchermaßen festgestellte Sachverhalt steht aber nicht im Einklang mit der im Spruch angelasteten Tatzeit "zwischen Mitte November 2001 und Mitte Dezember 2001", und zwar nicht nur hinsichtlich ihres Endes, sondern ebenso nicht in Bezug auf ihren Beginn.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Divergenzen Spruch Begründung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung falsche Angaben "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050055.X03Im RIS seit
23.04.2004