RS Vfgh 2007/9/25 B1914/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §3
RAO §10

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegenunzulässiger Doppelvertretung

Rechtssatz

Nachvollziehbare Bescheidbegründung, ausreichendes Ermittlungsverfahren.

Vertretbare Nichtanwendung des §3 DSt 1990 (Absehen von der Strafverfolgung).

Ausreichende Konkretisierung des Verstoßes gegen das Disziplinarrecht iSd des Klarheitsgebotes des Art7 EMRK.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1914.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten