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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin vermeint, dass die mit dem angefochtenen Bescheid festgelegte, im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellte Präambel der Zusammenschaltungsanordnung auch "wegen des Fehlens einer Perpetuierung der Anpassungsbestimmung früherer Bescheide" sachwidrig sei. Damit bezieht sich die Beschwerdeführerin offenbar auf ihren Antrag, in der Präambel vorzusehen, dass im Falle einer Aufhebung eines "Basisbescheids" die von der Beschwerdeführerin in ihrem "Standardangebot zum Abschluss eines Vertrages über die Zusammenschaltung sowie den Zugang zu sonstigen Diensten" für 2002 ("RIO 2002") enthaltenen Bestimmungen gelten sollten, sofern die belangte Behörde nicht innerhalb von vier Monaten einen Ersatzbescheid erlasse. Mit dieser Formulierung würde das Zusammenschaltungsverhältnis der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei unmittelbar dadurch beeinflusst, ob im Falle der Aufhebung einer im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und einer dritten Partei bestehenden Zusammenschaltungsanordnung nachfolgend die belangte Behörde binnen bestimmter Frist einen Ersatzbescheid erlässt oder gegebenenfalls eine privatautonome Regelung zwischen der Beschwerdeführerin und der dritten Partei getroffen wird. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Regelungen in der Präambel nicht als gegen den nach Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG zu erzielenden fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien verstoßend erkennen, da sich durch die von der Beschwerdeführerin angestrebte Regelung das Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei gegebenenfalls nach der zwischen der Beschwerdeführerin und einem Dritten getroffenen Vereinbarung bestimmen würde und dadurch nicht gewährleistet werden kann, dass den berechtigten Interessen beider Parteien dieses Zusammenschaltungsverhältnisses Rechnung getragen wird.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030124.X05Im RIS seit
27.04.2004