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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 25a des Bgld. Raumplanungsgesetzes (kurz: RPG), LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2000, hat der Gemeinderat, sofern kein Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan vorliegt, die Grundsätze der Bebauung mit Verordnung durch Bebauungsrichtlinien festzulegen (Abs. 1; die Abs. 2 bis 6 dieses Paragraphen treffen dazu nähere Bestimmungen). Im Beschwerdefall liegt für das fragliche Gebiet weder ein Bebauungsplan noch ein Teilbebauungsplan vor, noch wurden Bebauungsrichtlinien festgelegt. Das hat aber nicht zur Folge, dass keine Baubewilligungen erteilt werden dürften (nämlich solange keine Bebauungsrichtlinien festgelegt sind), weil keine solche Rechtsfolge vorgesehen ist. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass ein im Falle des Fehlens von Bebauungsrichtlinien erlassener Baubewilligungsbescheid mit Nichtigkeit im Sinne des § 33 Bgld. BauG bedroht wäre, weil auch eine solche Rechtsfolge dort nicht vorgesehen ist. Den Nachbarn verbleibt nur die Geltendmachung der aus den burgenländischen Rechtsvorschriften resultierenden Nachbarrechte.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002051004.X03Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010