RS Vwgh 2004/3/18 2001/03/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG bildet die Angabe des Zeitpunktes des Lenkens, auf den sich die Anfrage bezieht, ein wesentliches Tatbestandselement (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1991, Zl. 91/18/0099). Eine Anfrage, die sich nur auf einen Zeitraum bezieht und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt, entspricht nicht dem Gesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1996, Zl. 94/03/0030).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030239.X01

Im RIS seit

08.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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