RS Vfgh 2007/9/25 B572/07

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §77
StPO §353

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchAbweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrensgegen einen Rechtsanwalt; keine vorwegnehmende Beweiswürdigung beiPrüfung des Vorliegens geeigneter Gründe für einen Freispruch odereine Strafmilderung; vertretbare Annahme des Nichtvorliegens "neuer"Beweismittel

Rechtssatz

Tatsachen oder Beweismittel sind neu iSd §353 Z2 StPO, wenn sie entweder in früheren Verfahren nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangt oder ihm erst später zugänglich geworden sind. Für das Verfahren der Wiederaufnahme ist nach dem Wortlaut des §353 Z2 StPO maßgeblich, dass die neu beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel die Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen geeignet erscheinen. Die in diesem Verfahren notwendige Prüfung der Eignung stellt keine vorwegnehmende Beweiswürdigung dar.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel nicht "neu" iSd §353 Z2 StPO sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Wiederaufnahme, Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B572.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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