TE Vfgh Beschluss 2006/2/28 B236/06

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Spruch

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2. Mit dem bekämpften Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12.1.2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr gemäß §85 Abs2 VfGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle des (sofortigen) Vollzugs des angefochtenen Bescheides in die Türkei abgeschoben werde.

Die belangte Behörde hat sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geäußert und u.a. ausgeführt, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers bestehe. Dieses sei insbesondere dadurch gegeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt im Inland zu legalisieren und es den öffentlichen Interessen widerstreiten müsste, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt noch weiter zu verlängern.

3. Der Verfassungsgerichtshof ist - mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Beschwerdefalles - der Auffassung, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar ist, den Ausgang des Verfahrens vom Ausland aus abzuwarten.

Da nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B236.2006

Dokumentnummer

JFT_09939772_06B00236_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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