RS Vwgh 2004/3/18 2003/05/0201

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StGB §33 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;

Rechtssatz

Einschlägige, rechtskräftige und noch nicht getilgte Vorstrafen können jedenfalls als erschwerend herangezogen werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 337 ff unter E 244 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung), ohne dass es einer weiteren besonderen Darlegung bedürfte, dass die seinerzeitigen Taten auf der gleichen schädlichen Neigung des Beschwerdeführers beruht haben.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050201.X05

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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