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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Einschlägige, rechtskräftige und noch nicht getilgte Vorstrafen können jedenfalls als erschwerend herangezogen werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 337 ff unter E 244 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung), ohne dass es einer weiteren besonderen Darlegung bedürfte, dass die seinerzeitigen Taten auf der gleichen schädlichen Neigung des Beschwerdeführers beruht haben.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050201.X05Im RIS seit
30.04.2004Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014