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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
Grenzüberschreitende Güterbeförderung Ungarn 2002 Art7 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/03/0468Rechtssatz
Ausführungen dazu, warum der zweitangefochtene Bescheid aufzuheben gewesen wäre:
Während § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 eine (Einzel-)Bewilligung nach § 7 Abs. 1 für nicht erforderlich erachtete, wenn (unter anderem) eine derartige Vereinbarung gemäß § 8 leg.cit. bestand, fehlt in § 7 Güterbeförderungsgesetz in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 eine derartige Einschränkung, sieht doch der letzte Satz des § 7 Abs. 1 leg. cit. nur vor, dass eine solche Berechtigung nicht erforderlich ist, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist. Nach § 7 Abs. 4 leg. cit. kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen. Der Hinweis auf zwischenstaatliche Vereinbarungen wie in § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz leg.cit. in der Fassung BGBl I Nr. 17/1998 fehlt in diesem Zusammenhang.
Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens zwischen Österreich und Ungarn vom 17. August 1993 lässt es der Behörde unbenommen, auch Einzelgenehmigungen zu erteilen.
Trotz Bestehens einer Kontingentvereinbarung sollen auch Einzelbewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 Güterbeförderungsgesetz zulässig sein.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030391.X02Im RIS seit
28.05.2004