RS Vwgh 2004/3/18 2003/05/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §294;
AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Beseitigungsauftrag für vorschriftswidrige Bauten ist stets an den Eigentümer derselben zu richten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0168). Eingebaute Türen sind nicht notwendigerweise unselbständige Bestandteile, ihre Sonderrechtsfähigkeit ist durch die bauliche Verbindung mit der Hauswand nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. MGA, ABGB, 33. Auflage, E 77. zu § 294 ABGB sowie das Urteil das Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 1990, 4 Ob 523/90, JBl. 1991, 376). Da der Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit dem Grund- und Hauseigentümer - im Verfahren vor den Baubehörden ausdrücklich erklärt hat, die vom Bauauftrag erfasste Tür sei von ihm als Fruchtgenussberechtigten des Hauses eingebaut worden und stünde weiterhin in seinem Eigentum, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass diese Türe im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes weiterhin sonderrechtsfähig ist und im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Ergänzender Ermittlungen zu dieser - im Sinne des § 38 AVG zu klärenden - Rechtsfrage bedurfte es im Beschwerdefall daher nicht.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050230.X03

Im RIS seit

09.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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