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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;Rechtssatz
Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass die belangte Behörde von einer "Schutzfrist" für Marktteilnehmer ausgegangen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 125 Abs. 3 TKG nicht zur Begründung des konkret festgelegten Zusammenschaltungsentgelts herangezogen hat, sondern diese Bestimmung bei der Ermittlung der den Regulierungszielen des TKG zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen berücksichtigt hat. Die Annahme der belangten Behörde, die in § 125 Abs. 3 TKG vorgesehene Schutzfrist für einen neu in den Markt eintretenden Mobilfunkbetreiber im Hinblick auf die Frequenzausstattung von Mitbewerbern könne zur Auslegung der Regulierungsziele, insbesondere der Förderung des Markteintritts neuer Anbieter und Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs herangezogen werden, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid eingehend mit der Frage der Marktposition der mitbeteiligten Partei auseinandergesetzt und gemäß Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG zulässigerweise diese Marktstellung berücksichtigt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030165.X03Im RIS seit
27.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008