RS Vwgh 2004/3/18 2002/03/0165

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §125 Abs3;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass die belangte Behörde von einer "Schutzfrist" für Marktteilnehmer ausgegangen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 125 Abs. 3 TKG nicht zur Begründung des konkret festgelegten Zusammenschaltungsentgelts herangezogen hat, sondern diese Bestimmung bei der Ermittlung der den Regulierungszielen des TKG zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen berücksichtigt hat. Die Annahme der belangten Behörde, die in § 125 Abs. 3 TKG vorgesehene Schutzfrist für einen neu in den Markt eintretenden Mobilfunkbetreiber im Hinblick auf die Frequenzausstattung von Mitbewerbern könne zur Auslegung der Regulierungsziele, insbesondere der Förderung des Markteintritts neuer Anbieter und Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs herangezogen werden, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid eingehend mit der Frage der Marktposition der mitbeteiligten Partei auseinandergesetzt und gemäß Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG zulässigerweise diese Marktstellung berücksichtigt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030165.X03

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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