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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer, Vorstand (Leiter) des Steueramtes (einer Abteilung des Magistrates), die Befolgung der ihm vom zuständigen Stadtrat erteilten (gesetzwidrigen) Weisung, den Säumniszuschlag erst ab einer Bemessungsgrundlage von S 5.000,-- zu verhängen, (wegen eines Verstoßes gegen § 302 StGB) nach § 19 Abs. 5 DGO Graz (der dem Art 20 Abs. 1 B-VG entspricht) hätte ablehnen müssen. Auch wenn dies zu verneinen wäre, hätte ihn aber jedenfalls die Verpflichtung getroffen, von sich aus das weisungserteilende Organ (den zuständigen Stadtrat) auf die (zumindest schlichte d.h. eine außerhalb der Ablehnungsgründe nach § 19 Abs. 5 DGO Graz bestehende) Gesetzwidrigkeit hinzuweisen. Dies ergibt sich schon aus seiner in § 19 Abs. 4 DGO Graz normierten Unterstützungsverpflichtung gegenüber seinen Vorgesetzten, die auch das Aufzeigen einer möglichen Gesetzwidrigkeit einer erteilten Weisung vor ihrer Befolgung umfasst. Zu den Vorgesetzten im Sinn des § 19 Abs. 4 DGO Graz gehört auch - mangels einer Einschränkung auf "beamtete" Vorgesetzte - der für die der Abteilung des Beschwerdeführers zugewiesenen Aufgaben zuständige Stadtrat. Dies ergibt sich auch aus dem zweiten Satzteil, der (entsprechend dem Art. 20 Abs. 1 B-VG) die Gehorsampflicht gegenüber Weisungen regelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120008.X07Im RIS seit
12.05.2004