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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegenunsachlicher kritischer Äußerungen, insbesondere durch Erhebung desVorwurfs des Amtsmissbrauches in einem Schreiben; keine Verletzungder MeinungsäußerungsfreiheitRechtssatz
Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht
entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass unter anderem
die vom Beschwerdeführer getätigte Äußerung, wonach "... das
Instrumentarium des Flächenwidmungsplans sowie des Bebauungsplans
rechtsmissbräuchlich bemüht [wurde], um meine Mandantschaft ... am
Vermögen zu schädigen" den Vorwurf eines Amtsmissbrauchs impliziert.
Keine verfassungswidrige Gesetzesauslegung.
Keine Verletzung der Verfahrensgarantien des Art6 Abs1 EMRK wegen behaupteten Vorliegens von Gründen der Befangenheit auf Seiten eines Anwaltsrichters und durch die Ablehnung der Aufnahme weiterer Beweise (Zeugeneinvernahme; Beweisantrag nicht den Kriterien des §281 Abs1 Z4 StPO entsprechend).
Keine Verletzung des Klarheitsgebotes des Art7 EMRK.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit,Strafprozeßrecht, BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B194.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009