RS Vfgh 2007/9/25 B194/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art7
EMRK Art10
DSt 1990 §5, §59
StPO §281 Abs1 Z4

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegenunsachlicher kritischer Äußerungen, insbesondere durch Erhebung desVorwurfs des Amtsmissbrauches in einem Schreiben; keine Verletzungder Meinungsäußerungsfreiheit

Rechtssatz

Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht

entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass unter anderem

die vom Beschwerdeführer getätigte Äußerung, wonach "... das

Instrumentarium des Flächenwidmungsplans sowie des Bebauungsplans

rechtsmissbräuchlich bemüht [wurde], um meine Mandantschaft ... am

Vermögen zu schädigen" den Vorwurf eines Amtsmissbrauchs impliziert.

Keine verfassungswidrige Gesetzesauslegung.

Keine Verletzung der Verfahrensgarantien des Art6 Abs1 EMRK wegen behaupteten Vorliegens von Gründen der Befangenheit auf Seiten eines Anwaltsrichters und durch die Ablehnung der Aufnahme weiterer Beweise (Zeugeneinvernahme; Beweisantrag nicht den Kriterien des §281 Abs1 Z4 StPO entsprechend).

Keine Verletzung des Klarheitsgebotes des Art7 EMRK.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit,Strafprozeßrecht, Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B194.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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