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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Die Beschwerde wendet sich insbesondere gegen die Auflagen der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung (und den Betrieb) eines Kleinkraftwerkes. Diese Bewilligung ist jedoch dadurch in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflagen kein Gebrauch gemacht werden darf. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte der Beschwerdeführer somit nicht die von ihm angestrebte Rechtsstellung erlangen, die Anlage ohne Beachtung der von ihm bekämpften Auflagen errichten und betreiben zu dürfen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 258, letzter Absatz, zu § 30 Abs. 2 VwGG wiedergegebene hg. Judikatur). Schon aus diesem Grund war daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben. Überdies brachte die belangte Behörde im vorliegenden Beschluss näher dargestellte gewichtige öffentliche Interessen für die Einhaltung der mit der erteilten Bewilligung verbundenen Auflagen - insbesondere zur weit gehenden Hintanhaltung von zu befürchtenden Hangrutschungen - vor (auch aus diesem Grund Nichtstattgebung).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070011.A01Im RIS seit
04.06.2004