RS Vwgh 2004/3/19 AW 2004/07/0003

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Veröffentlicht am 19.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs4 Z1;
AVG §68 Abs4 Z2;
HFKW-FKW-SF6-V 2002 §12 Abs2 Z3 lita;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Amtswegige Aufhebung eines Bescheides - Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes, in dem auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 12 Abs. 2 Z. 3 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexaflorid (HFKW-FKW-SF6-V), BGBl. II Nr. 447/2002, festgestellt wurde, dass die Verwendung von Trigon 300 zur Befüllung von nach dem 30. Juni 2003 errichteten ortsfesten Gaslöschanlagen, die zur Bekämpfung von Bränden (Brandklasse A und Brandklasse B) in näher bezeichneten Einsatzbereichen vorgesehen sind, zulässig ist, gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 und 2 AVG als nichtig. Die belangte Behörde meint, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen. Solche sieht sie zunächst in den Auswirkungen von Trigon 300 auf die Umwelt, weil dieser Stoff ein hohes GWP (Global Warming Potential) habe und damit den Treibhauseffekt verstärke. Die Ausführungen in der Stellungnahme der belangten Behörde befassen sich mit den Auswirkungen von Trigon 300 im Allgemeinen. Die belangte Behörde hat aber nicht hinreichend dargetan, dass in der Zeit zwischen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst von Löschanlagen der beschwerdeführenden Partei eine so gravierende Wirkung auf die Umwelt ausgehen könnte, dass vom Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ausgegangen werden könnte.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070003.A01

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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