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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs4 Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Amtswegige Aufhebung eines Bescheides - Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes, in dem auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 12 Abs. 2 Z. 3 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexaflorid (HFKW-FKW-SF6-V), BGBl. II Nr. 447/2002, festgestellt wurde, dass die Verwendung von Trigon 300 zur Befüllung von nach dem 30. Juni 2003 errichteten ortsfesten Gaslöschanlagen, die zur Bekämpfung von Bränden (Brandklasse A und Brandklasse B) in näher bezeichneten Einsatzbereichen vorgesehen sind, zulässig ist, gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 und 2 AVG als nichtig. Selbst bei Fehlen zwingender öffentlicher Interessen wäre die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die beschwerdeführende Partei trägt vor, die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte für sie eine erhebliche Härte, weil unweigerlich irreversible Schäden hinsichtlich ihres Rufes und ihrer Marktstellung einträten. Die beschwerdeführende Partei führt in diesem Zusammenhang zwar einige Fälle an, in denen eine Auftragserteilung entweder schon erfolgt sei oder unmittelbar bevorstehe, erläutert aber nicht den Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Schädigung ihres Rufes oder ihrer Marktstellung. Somit müsste auch eine Interessenabwägung zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ausgehen.
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070003.A03Im RIS seit
04.06.2004