Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung einerMaßnahmenbeschwerde gegen die Überstellung des Beschwerdeführers ineinem Ambulanz-Jet von Frankreich nach Wien sowie gegen die Festnahmenach der Landung und Anhaltung durch Sicherheitsorgane aufgrund einesEuropäischen und eines nationalen Haftbefehls zufolge Vorliegensgerichtlicher AkteRechtssatz
Die Übergabe geschah nach dem Inhalt der vorliegenden französischen Gerichtsentscheidungen in Vollziehung des vom Landesgericht für Strafsachen Wien ausgestellten Europäischen Haftbefehls und die vom Staatsanwalt in Frankreich (und nicht vom dortigen Gericht) zunächst für gegeben erachteten Gründe für eine Aussetzung der Auslieferung wurden seitens der (französischen) Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Überstellung als weggefallen beurteilt. Der Beschwerdeführer unterlegt den in Rede stehenden Entscheidungen der französischen Justiz mithin einen mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmenden Inhalt bzw interpretiert staatsanwaltschaftliche Verfügungen irrig als Akte der Gerichtsbarkeit.
Die ferner in Beschwerde gezogene Festnahme und Anhaltung durch Sicherheitsorgane in Österreich beruhten auf dem (nationalen) Haftbefehl, sodass der UVS auch in Bezug auf diese Maßnahmen zu Recht von Akten der Gerichtsbarkeit ausgehen konnte, die als solche nicht seiner Kontrolle unterliegen.
Keine Überschreitung des richterlichen Befehls.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, UnabhängigerVerwaltungssenat, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Gericht Zuständigkeit- Abgrenzung von Verwaltung, Behördenzuständigkeit, Festnehmung,richterlicher BefehlEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B836.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009