RS Vfgh 2007/9/26 B836/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2007
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a Abs1 Z2
StGB §153

Leitsatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung einerMaßnahmenbeschwerde gegen die Überstellung des Beschwerdeführers ineinem Ambulanz-Jet von Frankreich nach Wien sowie gegen die Festnahmenach der Landung und Anhaltung durch Sicherheitsorgane aufgrund einesEuropäischen und eines nationalen Haftbefehls zufolge Vorliegensgerichtlicher Akte

Rechtssatz

Die Übergabe geschah nach dem Inhalt der vorliegenden französischen Gerichtsentscheidungen in Vollziehung des vom Landesgericht für Strafsachen Wien ausgestellten Europäischen Haftbefehls und die vom Staatsanwalt in Frankreich (und nicht vom dortigen Gericht) zunächst für gegeben erachteten Gründe für eine Aussetzung der Auslieferung wurden seitens der (französischen) Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Überstellung als weggefallen beurteilt. Der Beschwerdeführer unterlegt den in Rede stehenden Entscheidungen der französischen Justiz mithin einen mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmenden Inhalt bzw interpretiert staatsanwaltschaftliche Verfügungen irrig als Akte der Gerichtsbarkeit.

Die ferner in Beschwerde gezogene Festnahme und Anhaltung durch Sicherheitsorgane in Österreich beruhten auf dem (nationalen) Haftbefehl, sodass der UVS auch in Bezug auf diese Maßnahmen zu Recht von Akten der Gerichtsbarkeit ausgehen konnte, die als solche nicht seiner Kontrolle unterliegen.

Keine Überschreitung des richterlichen Befehls.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, UnabhängigerVerwaltungssenat, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Gericht Zuständigkeit- Abgrenzung von Verwaltung, Behördenzuständigkeit, Festnehmung,richterlicher Befehl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B836.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten