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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs4 Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Amtswegige Aufhebung eines Bescheides - Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes, in dem auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 12 Abs. 2 Z. 3 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexaflorid (HFKW-FKW-SF6-V), BGBl. II Nr. 447/2002, festgestellt wurde, dass die Verwendung von Trigon 300 zur Befüllung von nach dem 30. Juni 2003 errichteten ortsfesten Gaslöschanlagen, die zur Bekämpfung von Bränden (Brandklasse A und Brandklasse B) in näher bezeichneten Einsatzbereichen vorgesehen sind, zulässig ist, gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 und 2 AVG als nichtig. Die belangte Behörde führt unter anderem gesundheitliche Belange als zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Treffen. Sie beruft sich dabei auf eine deutsche Zulassung von Trigon 300, welche die Verwendung dieses Stoffes wegen der damit verbundenen Gefahren nur unter bestimmten Auflagen zulässt. Die beschwerdeführende Partei hält dem entgegen, die selben Bedenken müssten auch gegen andere Löschmittel erhoben werden. Trigon 300 werde von verschiedenen Stellen Unbedenklichkeit bescheinigt. Mit diesem Einwand vermag die beschwerdeführende Partei aber nicht den Umstand aus der Welt zu schaffen, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte deutsche Zulassung die Verwendung von Trigon 300 wegen der damit verbundenen Gefahren nur unter bestimmten Auflagen zulässt, während der Bescheid des Landeshauptmannes die Einhaltung solcher Einschränkungen nicht gewährleistet. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher zwingende öffentliche Interessen an der Hintanhaltung einer Gesundheitsgefährdung von Menschen entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070003.A02Im RIS seit
04.06.2004