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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs6 idF 1998/I/124;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/01/0018 E 12. März 2002 RS 1Stammrechtssatz
Die gesetzliche Anordnung in § 10a StbG 1985 kann nur so verstanden werden, dass die geforderten Sprachkenntnisse - entsprechend den Verhältnissen des Fremden und angepasst an den jeweiligen Verleihungstatbestand - innerhalb seines sozialen Umfeldes eine Verständigung in Deutsch erlauben. Beim Erfordernis entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache kann es nur um das Mindestmaß an Sprachbeherrschung gehen, das - je nach den konkreten Lebensumständen des Betroffenen - erforderlich ist, um im Sinne der "Intentionen des Integrationspaketes" ein dauerhaftes "Miteinander" im Alltagsleben zu ermöglichen (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010481.X01Im RIS seit
15.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008