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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Von den zwei Blättern der Stellungnahme besteht eines in einer eidesstattlichen Erklärung des Beschwerdeführers, wonach dieser in der Türkei keine Schule besucht habe und Analphabet sei. Dass er die deutsche Sprache nicht beherrsche, wird in dieser Erklärung nicht zum Ausdruck gebracht. Die diesbezügliche Äußerung ("beherrscht, wie Sie wissen, auch die deutsche Sprache nicht") findet sich im zugleich überreichten Begleitschreiben, das jedoch -
ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis - von der Ausländerberatung Tirol stammt. Eine derartige Äußerung eines mit der Angelegenheit befassten Dritten trägt nicht dazu bei, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 10a StbG 1985 nahe zu legen. Sie vermochte die belangte Behörde von einer nachvollziehbaren eigenen Auseinandersetzung mit den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers aber ebenso wenig zu entbinden wie etwa die Äußerung des Ehegatten einer Erstreckungswerberin in dem mit E 14.5.2002, Zl. 2002/01/0040, entschiedenen Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010481.X03Im RIS seit
15.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008