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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/11/0187Rechtssatz
Bei der Wertung nach § 7 Abs. 5 FSG 1997 ist nicht nur das nach Verwirklichung der in § 7 Abs. 3 FSG 1997 angeführten Tatsachen gesetzte Verhalten zu berücksichtigen, sondern es ist das gesamte Verhalten des Bf, sogar wenn es schon länger zurückliegt (Hinweis E 28.10.2003, 2001/11/0299), zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002110135.X02Im RIS seit
02.06.2004