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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Zwar hat eine Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz SPG 1991 mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen, doch fehlt jede Begründung dafür, warum der präsentierte Studentenausweis in Verbindung mit einer Befragung der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht ausgereicht hätte. Der von der Bundespolizeidirektion Wien im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat erhobene Einwand, "dass Zweck der Identitätsfeststellung nicht nur Einsicht in einen Ausweis (noch dazu ohne Adresse wie der Studentenausweis) beinhalten kann, weshalb im beschwerdegegenständlichen Fall das Vorweisen des Studentenausweises allein nicht genügen konnte", findet im Gesetz keine Deckung und steht zu dem allgemein in § 29 SPG 1991 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Widerspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010542.X02Im RIS seit
30.04.2004Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014