RS Vwgh 2004/3/23 2002/01/0532

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;
PostG 1997 §9;

Rechtssatz

Der Absender hat auf seiner Briefsendung als Empfänger jenes Amt der Landesregierung angegeben, das am selben Bestimmungsort (Linz) - nicht jedoch in der vom Asylwerber angegebenen Straße - eine Abgabestelle hat wie jene Behörde, die sich an der vom Absender durch Straße und Ordnungsnummer bezeichneten Abgabestelle befindet. Aufgrund der für die Beförderung von Briefen durch die Post erlassenen Geschäftsbedingungen für den Briefdienst Inland war die vom Asylwerber am 16.7.2002 zur Post gegebene, an das Amt der oberösterreichischen Landesregierung als namentlich bezeichneten Empfänger adressierte Briefsendung entweder an den namentlich genannten Empfänger zuzustellen oder dem Absender zurückzusenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010532.X02

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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