Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 56 erster Satz VwGG. Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten, ihre (selbst verfasste) Beschwerde war nur gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen; sie hat auch zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2003 ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie "unvertreten ist". Das den Schriftsatzaufwand betreffende Mehrbegehren war daher gemäß § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. 97/02/0546).